Liebe Kunden der HKS,
da die Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) und die damit verbundenen Anpassungen im Kassensystem und bei der Belegausgabe bei vielen unserer Kunden noch zahlreiche Fragen aufwerfen, haben wir uns bemüht, die wichtigsten Ihrer Fragen in diesem FAQ-Bereich zu beantworten. Sollten Sie zusätzliche Fragen zum Thema haben, kontaktieren Sie uns gern unter: infohks-systeme.de
Bitte beachten Sie, dass wir alle Fragen nach bestem Wissen und Gewissen beantworten, jedoch keine Rechtsberatung durchführen. Gerne sprechen Sie diese Fragen auch noch einmal bei Ihrem Finanzberater an.
Die häufigsten Fragen zur Kassensicherungsverordnung
zuletzt aktualisiert: 30.07.2020
Was verbirgt sich hinter der KassenSichV?
Im Zuge der KassenSichV müssen in Deutschland künftig alle Transaktionen an Kassen protokolliert und signiert werden. Eine technische Sicherheitseinrichtung (TSE) ist für elektronische Aufzeichnungssysteme (Kassensysteme) Pflicht. Um den Kassensystemherstellern mehr Zeit für die Umsetzung der Regelung zu geben wurde in einer durch das Finanzministerium beschlossenen Nichtbeanstandungsregelung geregelt, dass bis zum 30.09.2020 der Betrieb auch ohne TSE gestattet ist.
Durch die Signierung der einzelnen Vorgänge sollen die Unveränderlichkeit der Daten sichergestellt, Manipulationen verhindert sowie Prüfungen erleichtert werden. Die TSE ist hierbei für die Erstellung einer Signatur und die Datenspeicherung zuständig und wird entweder als Cloudlösung oder USB-Dongle bzw. SD-Karte zum Einsatz kommen.
Neben den bereits erwähnten Punkten regelt die KassenSichV im Wesentlichen:
- die Übermittlung der relevanten Kassendaten an das Finanzamt über eine einheitliche Schnittstelle (DSFinV-K)
- dass jedem Kunden zukünftig ein Beleg (Kassenbon) ausgehändigt werden muss (Belegausgabepflicht)
- die Anmeldepflicht der elektronischen Kassen beim Finanzamt (diese ist bis zur Möglichkeit einer elektronischen Meldung vorerst ausgesetzt)
Welche TSE Lösung wird von HKS eingesetzt?
- Wir nutzen die TSE als USB Dongle, der an den Kassenrechner angeschlossen wird. Die von uns eingesetzten Dongle des Herstellers Swissbit wurden offiziell durch das BSI zertifiziert und entsprechen somit den Vorgaben der Behörden. Eine Cloudlösung ist aktuell - aufgrund der vielerorts instabilen Internetanbindung - vorerst nicht vorgesehen. Zudem existiert derzeit (Stand Feb. 2020) noch keine Cloudlösung, die durch das BSI zertifiziert wurde und daher offiziell eingesetzt werden könnte. Eine Hardwarelösung ist aktuell somit noch der einzig gangbare Weg.
Was passiert wenn der Dongle (USB-Stick) versehentlich aus dem Rechner (sowohl Handkasse als auch Verkaufsautomat) gezogen wird? Kann dieser einfach wieder eingesteckt werden oder muss er wieder angelernt werden?
- Wird die Verbindung zur TSE unterbrochen, kann die Kasse weiter betrieben werden. Das BMF schreibt hierzu: "Soweit der Ausfall lediglich die zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung betrifft, wird es nicht beanstandet, wenn das elektronische Aufzeichnungssystem bis zur Beseitigung des Ausfallgrundes weiterhin genutzt wird." (Quelle: Anwendungserlass zur Abgabenordnung zu § 146a AO, Punkt 7.3). Voraussetzung ist, dass der Ausfall im System dokumentiert und auf dem Beleg ersichtlich dargestellt wird.
Der USB Dongle kann nach Entfernen wieder eingesteckt werden, anschließend wird er neu initialisiert und signiert weiter.
Ich habe einen Server und eine separate Handkasse. Benötigt der Server auch eine TSE?
- In unserem Fall wird die Dongle-Lösung eingesetzt. Das heißt, dass jede Kasse Zugriff zu einer TSE haben muss. Ist jede Kasse mit einer TSE verbunden, so benötigt der Server keine zusätzliche TSE.
Muss der Dongle jährlich neu gekauft werden? Muss für den Dongle ein jährliches Update bezahlt werden oder ist dieses im Rahmen eines Wartungsvertrages bereits mit enthalten?
- Die eingesetzten Dongle haben eine garantierte "Laufzeit" von 5 Jahren oder 20 Mio. Signaturen. Sollten in der Zwischenzeit keine neuen Anforderungen vom BSI auftreten, die eine erneute Zertifizierung bzw. neue Dongle erfordern (das ist aktuell nicht einschätzbar), können die Dongles über diese Laufzeit hinweg genutzt werden. Die Kosten für die Dongles sind nicht im Wartungsvertrag enthalten, hierzu erhalten Sie ein separates Angebot.
Was ist wenn eine Ersatzkasse kommt? Kann/darf der Dongle einfach umgesteckt werden – oder muss er neu angelernt werden?
- Der Tausch einer Kasse ist grundsätzlich problemlos möglich. Es muss jedoch beachtet werden, dass jede Kasse mit der verwendeten TSE an die Finanzbehörden gemeldet werden muss und bei Tausch/Ausscheiden zunächst eine Ab-/Ummeldung erforderlich ist. Im System muss die neue Zuordnung ebenfalls angegeben werden.
Wie kann der Kunde sehen, dass die TSE einwandfrei funktioniert?
- Sobald die TSE im Einsatz ist, wird bei jedem Verkauf ein Beleg ausgegeben, auf dem zusätzliche Informationen, wie Start-/Endzeitpunkt der Transaktion und eine eindeutige Transaktionsnummer aufgedruckt sind. Ist die Verbindung zur TSE nicht vorhanden bzw. kann nicht signiert werden, wird dies ebenfalls auf dem Beleg vermerkt, z.B. mit einem Hinweis "TSE nicht verfügbar".
Wie müssen die elektronischen Kassen mit TSE bei der Finanzbehörde gemeldet werden?
- Dies ist aktuell noch nicht geklärt. Das Bundesfinanzministerium hat lediglich verlauten lassen, dass es eine "elektronische Übermittlungsmöglichkeit" geben wird (Quelle: Nichtbeanstandungsregelung bei Verwendung elektronischer Aufzeichnungssysteme im Sinne des § 146a AO ohne zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung nach dem 31. Dezember 2019).
Muss wirklich jeder Beleg ausgedruckt werden?
- Entsprechend Paragraph 146a der Abgabenordnung muss bei jedem Kassiervorgang ein Bon erstellt und dem Kunden ausgehändigt werden. (Quelle: Abgabenordnung (AO) § 146a Ordnungsvorschrift für die Buchführung und für Aufzeichnungen mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme; Verordnungsermächtigung, Absatz 2)
Was ist der DSFinV-K Export?
- Der DSFinV-K Export ist eine einheitliche Schnittstelle, die bei Prüfungen ermöglicht, dem Prüfer erfasste Daten (wie Buchungen, Belege oder Transaktionen) aus dem Kassensystem in einem vorgegebenem Format zur Verfügung zur stellen.
Ich habe eine Gastrokasse und einen angeschlossenen Orderman. Wird für den Orderman eine TSE benötigt? Wenn ja, wie würde diese installiert werden?
- Das Bundesfinanzministerium sagt hierzu: "Mobile Endgeräte sind dahingehend zu unterscheiden, ob sie selbst ein (Teil eines) Aufzeichnungssystem(s) sind, oder als Eingabegerät zu qualifizieren sind. Kann das Gerät offline, ohne Anbindung an eine andere zentrale, die Aufzeichnungen führende Kasse betrieben werden, handelt es sich um ein selbständiges Aufzeichnungssystem und ist selbst unmittelbar an eine TSE anzubinden. Gehen die Funktionen des Geräts hingegen nicht über die Funktionen z.B. einer Tastatur hinaus, handelt es sich um ein Eingabegerät. In diesem Fall werden die erfassten Daten unmittelbar nach Erfassung an ein mit einer TSE verbundenes Aufzeichnungssystem übergeben." (Quelle: Das Kassengesetz für mehr Steuergerechtigkeit: Belegausgabepflicht zum 1. Januar 2020 stärkt Transparenz und hilft gegen Steuerbetrug, Webseite des BMF). Der Orderman ist sogesehen ein Eingabegerät, das keine eigene TSE benötigt.
Gibt es eine Belegausgabepflicht für Automaten?
- Das Thema Automaten ist im Gesetzestext unzureichend formuliert. In der "Verordnung zur Bestimmung der technischen Anforderungen an elektronische Aufzeichnungs- und Sicherungssysteme im Geschäftsverkehr (Kassensicherungsverordnung - KassenSichV) § 1 Elektronische Aufzeichnungssysteme" (Quelle: Gesetze im Internet) steht, dass "Elektronische Aufzeichnungssysteme im Sinne des § 146a Absatz 1 Satz 1 der Abgabenordnung [...] elektronische oder computergestützte Kassensysteme oder Registrierkassen [sind]. Fahrscheinautomaten, Fahrscheindrucker, elektronische Buchhaltungsprogramme, Waren- und Dienstleistungsautomaten, Geldautomaten, Taxameter und Wegstreckenzähler sowie Geld- und Warenspielgeräte gehören nicht dazu."
Ob dies nun unsere Verkaufs- und Nachzahlautomaten mit einschließt oder diese als Dienstleistungsautomaten zu interpretieren sind, ist nicht 100% geklärt. Auf unsere Rückfrage hierzu über den Deutschen Fachverband für Kassen- und Abrechnungssystemtechnik e.V. beim Bundesfinanzministerium haben wir bislang keine Rückmeldung erhalten. Daher werden wir auf Nummer sicher gehen und die Automaten, die in unser Kassensystem integriert sind, bei der Umstellung auf die TSE-fähige Kassenversion mit berücksichtigen. Das bedeutet, dass die Automaten ebenfalls mit einer TSE ausgestattet werden und nach Update auf die TSE-fähige Kassenversion auch entsprechende Belege ausgeben werden. Möchten Sie auf Nummer sicher gehen, lassen Sie die Belegausgabe an Ihren Automaten bereits jetzt aktivieren.
Wo finde ich die offiziellen Dokumente und Gesetzestexte zur KassenSichV?
Über die nachfolgenden Links werden Sie auf die entsprechenden Seiten weitergeleitet.
- Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen
- Kassensicherungsverordnung – KassenSichV
- Anwendungserlass zu § 146a AO
- Digitale Schnittstelle der Finanzverwaltung für Kassensysteme (DSFinV-K)
- Technische Richtlinie TR-03153 (Technische Sicherheitseinrichtungen für elektronische Aufzeichnungssysteme)
Wird es eine Verschiebung der Fristen aufgrund von Covid-19 geben?
- An der bestehenden Rechtslage hat sich bislang nichts geändert. Noch immer gilt offiziell der 30.09.2020 als letzter Tag der Nichtbeanstandungsfrist. Demnach müssen ab dem 01.10.2020 alle Systeme KassenSichV-konform sein. Ob diese Frist jedoch realistisch ist, ist mehr als fraglich. Nicht nur die Kassensystemanbieter, sondern auch die Lieferanten und Hersteller der TSEs, sowie die Betriebe deren Kassen umgerüstet werden müssen, sind vom Kontaktverbot und zum Teil auch von Kurzarbeit betroffen. Ob zudem die Lieferkette, der großteils in Asien gefertigten TSE Chips im benötigten Umfang gehalten werden kann, ist unklar. Hinzu kommt, dass einige TSE Anbieter nach wie vor auf eine Zertifizierung warten und hier auch das BSI deutlich im Verzug ist. Ebenso besteht immer noch keine Möglichkeit eines elektronischen Meldeverfahrens der Kassen beim Finanzamt.
Ob all diese Punkte dem Bund jedoch als Grund ausreichen, um einen weiteren Aufschub für die Kassensicherungsverordnung bekannt zu geben, kann aktuell noch nicht abgesehen werden. Sobald wir hier neue Erkenntnisse haben, werden wir diese unmittelbar bekannt geben.
- UPDATE (10.07.2020): Fünf Bundesländer (Nordrhein-Westfalen, Bayern, Hessen, Niedersachsen und Hamburg) haben eine weitere Verlängerung der Nichtbeanstandungsfrist bis zum 31.03.2021 beschlossen (nachzulesen hier). Voraussetzung für die Nichtbeanstandung bis März 2021 ist u.a. eine nachweisliche Beauftragung der erforderlichen Anzahl an TSE bei Ihrem Kassensystempartner bis zum 30.09.2020 oder die nachweisliche Beauftragung einer aktuell nicht verfügbaren Cloud-TSE Lösung. Ob die restlichen Bundesländer sich diesem Beschluss anschließen werden und damit eine bundesweite Nichtbeanstandung bis März 2021 erfolgen wird, ist aktuell noch unklar.
- UPDATE (30.07.2020): Inzwischen haben fast alle Bundesländer Beschlüsse erlassen, die eine Verlängerung der Nichtbeanstandungsfrist beinhaltet. Die Regelungen der einzelnen Bundesländer finden Sie hier:
Haben wir einen Musterkassenbeleg, der mittels TSE erzeigt wurde und auf dem im speziellen die gebildete Nr. und der Barcode (Strich- oder QR-Code) beispielhaft abgebildet ist?
- Der QR-Code enthält verschiedene Angaben, die durch ein Semikolon verkettet aneinandergereiht werden. Dies sieht wie folgt aus: <qr-code-version>;<kassen-seriennummer>;<processType>;<processData>; <transaktions-nummer>;<signatur-zaehler>; <start-zeit>;<log-time>;<sig-alg>;<log-time-format>;<signatur>;<public-key>
Die meisten im QR-Code enhaltenen Angaben müssen auch noch einmal in Schriftform auf den Beleg gedruckt werden. Dieser wird also im Fuß zusätzliche Angaben enthalten. Ein Beleg wird demnach aussehen wie unten zu sehen. Wir werden natürlich versuchen die Informationen stets möglichst platzsparend abzubilden.